Schülerbeförderung: Beck bleibt Fakten schuldig
Dichtung und Wahrheit
Im Rahmen einiger von gestrichenen Kostenerstattungen der Schülerbeförderung betroffenen Eltern und Kindern in Petterweil und Rendel behauptet Karbens CDU-Vorsitzender Mario Beck gebetsmühlenartig, das Schulgesetz ließe der Verkehrsgesellschaft Oberhessen genügend Spielraum bei der Beurteilung, ob ein Schulweg besonders gefährlich sei. Nur Fakten liefert er nicht.
Das Gesetz verlangt aber den Nachweis der besonderen Gefährdung. Hohe Verkehrsdichte, klimatische Bedingungen oder schlechte Wegbeschaffenheit zählen bislang nicht dazu. Daher ist es dringend erforderlich, die gesetzlichen Vorgaben zu ändern. Auch die Tatsache, dass viele Schüler größere Lasten – sei es für Sport- oder Musikunterricht – befördern, muss eine Rolle spielen.
Was Herr Beck sowie andere Christdemokraten und Freie Wähler populistisch und medienwirksam tun, ist diejenigen zu kritisieren, die das geltende Recht anwenden (Wetteraukreis und die Verkehrsgesellschaft) und nicht diejenigen, die seit Jahren Änderungen blockieren und dem Wetteraukreis einen strikten Sparkurs verordnet haben, nämlich die CDU-geführte Landesregierung. Statt vom Kern der Sache abzulenken, sollte die CDU in Karben und im Land endlich eine klare gesetzliche Regelung auf den Weg bringen.
Der Wetteraukreis, der die Aufsichtsfunktion bei der Schülerbeförderung hat, muss sich an das derzeit geltende Recht halten. Ehrenamtliche Politik kann, wie Herr Beck, die Tatsachen ignorieren. Wer aber als Wahlbeamter einen Eid geschworen hat, muss sich an die Gesetze halten.
Die SPD-Karben unterstützt die betroffenen Eltern und Kinder aus Rendel und Petterweil und fordert eine Überprüfung der VGO-Entscheidung durch den Kreis. Eine wirksame Änderung kann letztlich durch eine Gesetzesänderung herbeigeführt werden. Die jetzige Regelung ist nicht mehr zeitgemäß. In einer Novelle muss die Lebenswirklichkeit, unter welchen Umständen und Gefahren unsere Kinder den Weg zur Schule absolvieren, beachtet werden.
Warum das Land dies nicht tut ist auch klar: Es müsste nämlich die Mehrkosten tragen.
Hier die Fakten zum Thema:
Was sagt das Gesetz?
§ 161 Hess. Schulgesetz: „Eine Beförderung ist notwendig, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule sowie zwischen Wohnung oder Schule (…) für Schülerinnen und Schüler der Grundschule mehr als zwei Kilometer und für Schülerinnen und Schüler ab der fünften Jahrgangsstufe mehr als drei Kilometer beträgt. Unabhängig von der Entfernung kann die Beförderung als notwendig anerkannt werden, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler bedeutet…“
Warum wurden die Schulwege jetzt neu überprüft?
Wie jeder Ausnahmetatbestand ist auch dieser regelmäßig zu überprüfen. Vielerorts hat sich der Verkehrsfluss verändert oder es sind seit der Erstbeurteilung Schulwegsicherungsmaßnahmen erfolgt, die zu einer neuen Beurteilung führen.
Was sagen die Gerichte?
Die vom Gesetz geforderte „besondere Gefahr“ wurde mittlerweile in gerichtlichen Einzelfallentscheidungen näher beschrieben. In aller Regel betonen die Gerichte, dass eine „normale“ Gefahr, nach Wortlaut des Gesetzes, nicht ausreichend ist. An die Begründung einer „besondere Gefahr“ sind derzeit hohe Anforderungen zu stellen.
Welche Wege wurden untersucht?
Es wurden alle Schulwegbeziehungen im Kreis nach gleichen Kriterien untersucht. Einige Wege, so auch der von Rendel zur KSS, wurden nicht mehr als „besonders gefährlich“ beurteilt. Andernorts wurde erstmals eine „besondere Gefährlichkeit festgestellt“.
Wer ist für diese Beurteilung zuständig?
Der Wetteraukreis ist als Schulträger kraft Gesetz zuständig. Er hat aber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit dieser Aufgabe die Verkehrsgesellschaft Oberhessen zu beleihen. Das Verfahren der Überprüfung erfolgte unter Beteiligung von Kommunen, Schulen und der Polizei.
Kann die Entscheidung rückgängig gemacht werden?
Betroffene Eltern können den Rechtsweg einschlagen. Der Wetteraukreis kann im Wege seiner Aufsichtsfunktion die Entscheidung der Verkehrsgesellschaft überprüfen und eine Änderung bewirken. Dies tut er auch derzeit. Allerdings muss er auch die gesetzlichen Vorgaben beachten.